Die elektronische Gesundheitskarte speichert Notfalldaten sowie den Medikationsplan, welcher im Ernstfall Leben retten kann. Denn so werden beispielsweise lebensbedrohliche Wechselwirkungen in Notfällen vermieden. Ziel des Gesetzgebers ist es, Patienten mit der neuen elektronischen Gesundheitskarte besser und zielgerichteter über einzelne Therapien und Diagnosen zu informieren. Insgesamt soll mit der elektronischen Gesundheitskarte die Qualität der medizinischen Versorgung weiter verbessert und die Rolle der Patienten gestärkt werden.
Was wird gespeichert?
Die unterschiedlichen Anwendungen werden schrittweise eingeführt. Unter anderem sind der Versicherten-Status, die Versicherungsnummer sowie administrative Daten gespeichert. In der Regel ist ein Lichtbild vorhanden, Ausnahmen bestehen lediglich bei Jugendlichen bis zum Alter von 15 Jahren sowie bei Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zur Mitwirkung an der Anfertigung eines Lichtbilds imstande sind.
Das Bild soll zum einen Verwechslungen mit anderen Personen vermeiden und auch eine vorbeugende Funktion bei der Inanspruchnahme von Leistungen gewährleisten. Durch eine Geschlechtsangabe werden in Verbindung mit dem Lichtbild die Sicherheitsmerkmale nochmals erhöht. Auf der Rückseite der Gesundheitskarte befinden sich Angaben zur Europäischen Krankenversicherung, damit soll ein unbürokratischer Zugang zu Leistungsanbietern aus dem Gesundheitswesen innerhalb der EU ermöglicht werden. Die Gültigkeitsangabe bezogen auf die Europäischen Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich darauf und nicht etwa auf die Gültigkeit der Karte an sich. Falls eine gesetzliche Krankenkasse eine neue Gesundheitskarte zustellt, dürfen ältere Karten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden.
Online-Abgleich
Mit dem Online-Abgleich werden die Stammdaten eines Versicherten jeweils mit den aktuellen Daten verglichen, welche bei der zuständigen Krankenkasse vorliegen. So ist es beispielsweise möglich, Adressänderungen bei einem nächsten Arztbesuch einfach mit nur einem Knopfdruck zu korrigieren. Die gesetzlichen Krankenkassen sparen dadurch, denn sie müssen nicht bei jeder Änderung eine neue elektronische Gesundheitskarte postalisch zustellen. Außerdem werden gestohlene, verlorene oder ungültig gewordene Karten besser erkannt und aussortiert. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Gemeinschaft der Versicherten bestmöglich vor Missbrauch zu schützen.
Mithilfe der Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte haben Therapeuten im Ernstfall alle relevanten Informationen parat. Denn die elektronische Gesundheitskarte informiert auch über bestehende Vorerkrankungen wie beispielsweise Allergien, Rheuma oder Krebs. Falls Versicherte es wünschen, können alle diese Informationen als Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte abgespeichert werden.
Adressen von Angehörigen hinterlegen
Es ist darüber hinaus auch möglich, Adressen von nahen Angehörigen, Freunden oder Bekannten zu hinterlegen, wenn diese im Notfall informiert werden sollen. Ein Auslesen dieser Daten ist dem medizinischen Personal im Notfall auch ohne Eingabe einer PIN möglich. Auch im Rahmen einer Regelversorgung beim Hausarzt oder Facharzt sowie im Krankenhaus können Versicherte diese Notfalldaten selbstverständlich, wenn gewünscht, zur Verfügung stellen. Durch die gespeicherten Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte möchte der Gesetzgeber aber auch erreichen, dass im Bundesgebiet weniger Menschen durch unerwünschte Wechselwirkungen von Arzneimitteln versterben.
Patienten, welche 3 oder mehr verschiedene pharmakologische Wirkstoffe anwenden, haben deshalb bereits ab Oktober des Jahres 2016 einen Anspruch auf Aushändigung eines Bundesmedikamentenplans. Chronisch Kranke aber auch ältere Menschen profitieren ganz besonders davon. Auch Apotheker sind in die Erstellung des Medikationsplans mit einbezogen und sind angehalten, diesen bei Bedarf zu aktualisieren. Es ist vorgesehen, dass der jeweils aktuelle Medikationsplan zukünftig auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden soll.
Terminservice- und Versorgungsgesetz
Im März 2019 beschloss der Deutsche Bundestag den Entwurf zum sogenannten Terminservice- und Versorgungsgesetz, wodurch die gesetzlichen Krankenkassen ab 2021 verpflichtet werden sollen, jedem Versicherten eine Patientenakte in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Jeder Behandler kann dann mithilfe dieser gespeicherten Gesundheitsdaten vom Patienten informiert werden.
Die elektronische Patientenakte soll Schritt für Schritt weiter ausgebaut werden und immer neue Funktionen ermöglichen. Neben Medikationsplan oder Notfalldaten können auch Tagebücher, beispielsweise zur Blutzuckermessung, angelegt werden. Zielsetzung ist es, die einzelnen Patienten viel zielgerichteter und genauer über Therapien und Diagnosen zu informieren. Im Sinne der elektronischen Gesundheitskarte ist für eine erfolgreiche Therapien die aktive Mitwirkung eines Patienten unbedingt erforderlich.
Der Patient entscheidet
Wie ein Patient von den Möglichkeiten der Speicherung von Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte Gebrauch macht oder in welchem Umfang beispielsweise Notfalldaten genutzt werden, obliegt ganz seiner eigenen Entscheidungsvollmacht. Elektronische Patientenakte, Medikationsplan oder eine etwaige Dokumentation über die Bereitschaft zur Organspende können, müssen aber keinesfalls genutzt werden. Außerdem können Patienten ihre Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte, wenn gewünscht, jederzeit einsehen, ausdrucken oder weitergeben.
Nur Verwaltungsstammdaten werden weiterhin verpflichtend gespeichert, wie das auch schon bei der alten Krankenversicherungskarte der Fall war. Der Gesetzgeber garantiert die Sicherheit aller Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte. Für diesen Zweck wird eigens eine sogenannte Datenautobahn für das Gesundheitswesen initiiert. Durch eine besondere Telematik-Infrastruktur werden die besonders sensiblen Gesundheitsdaten vor unberechtigten Zugriffen zuverlässig geschützt.