Mutterschutz: Mutterschutzvorschriften und Rechte

Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte – gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die „neuen Umstände“ dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland):

  • Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
  • Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten
  • Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen
  • Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)
  • Bei sitzenden Tätigkeiten müssen Pausen möglich sein
  • Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
  • Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besteht für die Frau ein Kündigungsschutz. Dieser ist auch gültig, wenn der Arbeitgeber bislang von der Schwangerschaft nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Dem Arbeitgeber muss dann allerdings ein ärztliches Attest vorgelegt werden
  • Der offizielle Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten besteht sogar ein Beschäftigungsverbot für mindestens drei Monate nach der Entbindung.
  • Während des offiziellen Mutterschutzes hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Detailliertere Infos hierzu finden Sie bei Eltern.de.
  • Bei arbeitslosen Müttern entspricht das Mutterschaftsgeld der bisherigen Arbeitslosenunterstützung
  • Nach Beendigung des Mutterschutzes kann die Mutter einen Erziehungsurlaub für drei Jahre nehmen, ohne ihren Anspruch auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zu verlieren. Nimmt die Mutter ihre Tätigkeit wieder auf, kann der Erziehungsurlaub auch vom Vater genommen werden.Nimmt die Mutter bzw. der Vater einen Erziehungsurlaub in Anspruch, verlängert sich dementsprechend der Kündigungsschutz
  • Nimmt eine stillende Mutter nach dem Mutterschutz ihre Tätigkeit wieder auf, hat sie Anspruch auf Stillpausen.
  • Laut Gesetz steht Eltern für jedes Kind Kindergeld zu. Es muss bei der Kindergeldkasse des zuständigen Arbeitsamtes unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragt werden.